AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen PaintSystems GmbH

Stand 24.03.2020

I. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

  1. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

  2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung durch den Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen.

  4. Die Erstellung und Vorlage von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns kostenlos. An ein vorgelegtes Angebot ist der Lieferant für die Dauer von zwei Wochen ab dem auf den Zugang des Angebotes bei uns folgenden Tag gebunden.

 II. Auftragsabwicklung und Lieferung

  1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich und führen zur Fälligkeit der vom Lieferanten geschuldeten Leistung. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf die Übergabe der geschuldeten Leistung am Bestimmungsort an. Ohne abweichende Vereinbarung ist die Lieferfrist dann eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist an einem Arbeitstag innerhalb unserer gewöhnlichen Betriebszeiten entladebereit am Bestimmungsort bereitgestellt wurde.

  2. Lieferungen, die nicht mit den Vorgaben der Bestellung übereinstimmen, können von uns zurückgewiesen und auf Kosten und Gefahren des Lieferanten an ihn zurückgesandt werden. Dies gilt auch für Mehr- oder Minderlieferungen oder Teilleistungen, zu denen der Lieferant nicht berechtigt ist, es sei denn, deren Entgegennahme ist uns im Einzelfall zumutbar.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung trägt der Lieferant – auch bei „Franko“- und „frei Haus“-Lieferungen – bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

  4. Behält sich der Lieferant das Eigentum an seiner Lieferung vor, gelten seine Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum mit der Bezahlung der Ware auf uns übergeht und andere Formen des Eigentumsvorbehaltes (insbesondere ein Kontokorrent- oder Konzernvorbehalt) nicht gelten.

  5. Wir sind nur verpflichtet, die gelieferte und übergebene Ware anhand der Begleitpapiere auf Identität und Mängel sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen und solche Mängel unverzüglich nach deren Feststellung dem Lieferanten anzuzeigen. Der Lieferant verpflichtet sich, seine Warenausgangskontrolle hieran anzupassen.

  6. Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

III. Änderungen des Vertrages

  1. Änderungen der Hauptleistung in Bezug auf Qualität, Menge, Design, Gewicht oder sonstige Spezifikationen einschließlich der Leistungs- und Erfüllungsmodalitäten sind vom Lieferanten auf unser schriftliches Verlangen hin auszuführen, es sei denn, die Änderung ist offensichtlich verkehrsuntypisch oder dem Lieferanten offensichtlich unzumutbar. Hat unser Änderungsverlangen nachweislich Auswirkungen auf die vereinbarten Preise oder auf vereinbarte Liefertermine, sind diese Auswirkungen in angemessener Weise einvernehmlich zu regeln.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und gelten DDP Schöllkrippen Incoterms 2010 oder einen anderen von uns benannten Bestimmungsort.

  2. Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise in Euro (€). Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert auszuweisen.

  3. Durch die vereinbarten Preise sind alle Leistungen abgegolten, die nach der Bestellung, deren besonderen Bedingungen und etwaigen Anhängen, sonstigen leistungsbezogenen Vereinbarungen und der gewerblichen Verkehrssitte zu den vertraglichen Leistungen gehören. Umfasst sind also insbesondere sämtliche Verpackungs-, Verzollungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie Entsorgungskosten für Verpackungsmaterial, alle sonstigen Gebühren und Abgaben (z. B. Lizenzgebühren, öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben) sowie Kosten der Anlieferung, der Inbetriebnahme, der Abnahme, der Geräte- oder Materialdokumentation und alle übrigen Dokumente, Gegenstände und Leistungen, wie sie in der Bestellung oder sonstigen Vertragsunterlagen benannt sind.

  4. Fälligkeitsvoraussetzung für Rechnungen des Lieferanten sind eine vertragskonforme Lieferung und – neben den gesetzlichen Bestandteilen (z. B. § 14 Abs. 4 UStG) – vollständige und fehlerfreie Angaben zu Bestellnummer, Bestellgegenstand, Ort der Lieferung, Menge der Liefergegenstände, Nummer des Lieferscheins, Lieferdatum und Preisen. Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie unrichtig, können wir vom Lieferanten eine korrigierte Rechnung verlangen. Der Eintritt der Fälligkeit bemisst sich dann erst ab dem Moment des Zugangs einer korrigierten, vertragskonform ausgestellten Rechnung.

  5. Für jede Bestellung ist vom Lieferanten eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Die Rechnungslegung hat spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Übergabe der geschuldeten Leistung zu erfolgen.

  6. Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung beträgt unser Zahlungsziel für Rechnungen 30 Kalendertage nach Lieferung und Zugang einer vertragskonform ausgestellten Rechnung im Sinne der vorstehenden Ziffer 4.

  7. Die Zahlungsart behalten wir uns vor. Bei einer Zahlung durch Scheck kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung darauf an, dass der Scheck innerhalb der Zahlungsfrist beim Empfänger eingeht. Zahlen wir per Überweisung, muss der Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist bei der Bank eingehen.

  8. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen uns entgegen dieser Vereinbarung ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam; wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder an den Dritten leisten.

  9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns nach den gesetzlichen Regeln zu. Der Lieferant ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

 
V. Gewährleistung, Haftung und Verjährung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er steht insbesondere dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Beschaffenheiten, den anwendbaren Normen sowie allen Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen gültigen Vorschriften entsprechen.

  2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leistet der Lieferant nach unserem Wunsch die von uns zu bestimmende Art der Nacherfüllung und trägt alle Kosten und Aufwendungen, die – einschließlich von Aus- und Einbaukosten – hierdurch entstehen.

  3. Alle in den beiden vorstehenden Ziffern genannten Aufwendungen sind auch dann vom Lieferanten zu tragen, wenn sie bei unserem Kunden anfallen.

  4. Ist die mangelhafte Ware noch nicht bearbeitet, verarbeitet, angebracht oder eingebaut, ist der Lieferant auf unser Verlangen zur unverzüglichen Aussortierung und Nacherfüllung, letzteres nach unserer Wahl, verpflichtet. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung, schlägt sie fehl, ist uns nicht zumutbar oder kommt der Lieferant unserem Nacherfüllungsverlangen nicht innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist nach, stehen uns die weiteren Mängelrechte nach § 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB zu. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Risiko des Lieferanten beseitigen zu lassen. Sind wir infolge der Geltendmachung von Mängelrechten zur Rückgewähr verpflichtet, sind wir berechtigt, die Ware auf die Gefahr des Lieferanten an ihn zurückzuschicken.

  5. Wird der Mangel trotz Beachtung der Untersuchungsobliegenheit erst nach Beginn der Ver- oder Bearbeitung, des Anbringens oder des Einbaus festgestellt und gegenüber dem Lieferanten angezeigt, stehen uns ebenfalls die gesetzlichen Mängelrechte sowie das Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer zu. Insbesondere können wir Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aus- und Einbaukosten vom Lieferanten verlangen.

  6. Weitergehende Ansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften bleiben unberührt.

  7. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften auf Ersatz des Schadens, den wir unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung oder infolge der Verletzung sonstiger vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Gründen entsteht, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

  8. Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftungstatbestände, die Dritten gegenüber nicht abdingbar sind, in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant hiervon auf erstes Anfordern frei und tritt uns gegenüber so ein, als würde er unmittelbar haften. Für den Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten gelten § 426 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

  9. Falls wir den Lieferanten nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen wollen, werden wir ihn unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Wir werden dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls geben und uns mit ihm über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, abstimmen.

  10. Unsere Mängelansprüche verjähren nach Ablauf von 36 Monaten nach Gefahrübergang. Die Frist beginnt mit der vertragskonformen Übergabe der geschuldeten Lieferung bzw. Leistung. Die Mängelhaftung des Lieferanten endet in jedem Fall spätestens 10 Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Lieferant kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er uns nicht offenbart hat.

  11. Bereits jetzt tritt der Lieferant erfüllungshalber alle Ansprüche an uns ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen Sach-mängel im Sinne des § 434 BGB anhaften. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf erstes Anfordern sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen auszuhändigen, die zur Geltendmachung solcher Ansprüche erforderlich sind.

 
VI. Geheimhaltung und Informationssicherheit

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen geheim zu halten, die er anlässlich der Auftragserfüllung von uns erhält oder anderweitig in Erfahrung bringt und die als Vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Bedeutung oder ihrer Natur heraus ergibt. Er wird solche Informationen ausschließlich zu den Zwecken nutzen, für die sie ihm nach dem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden und sie nicht reproduzieren oder in sonstiger Weise zu eigenen Zwecken oder für Zwecke Dritter verwenden oder sie an Dritte weitergeben. Als „Weitergabe an Dritte“ in diesem Sinne gilt auch die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne des Aktiengesetzes sowie an Personen oder Unternehmen, die vom Lieferanten in die Erfüllung des Auftrages eingeschaltet werden.

  2. Alle von uns eingebrachten Informationen, Rezepturen, Techniken, Methoden, Modelle, Designs und Instrumente sowie etwaig von uns zur Verfügung gestellte Spezifikationen, Fotos, Zeichnungen, Berechnungen und andere Dokumentationen (auch Angebote, Arbeitsergebnisse oder Gutachten) sowie alle anderen kaufmännischen oder technischen Informationen, die direkt oder indirekt die Verwendung der vertraglichen Leistungen betreffen, gelten als vertrauliche Information. Sie sind und bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen vom Lieferanten Dritten gegenüber nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden.

  3. Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

 

VII. Außerordentliche Kündigung, Höhere Gewalt

  1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein, ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil den Vertrag nach seiner Wahl außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurück zu treten. Dies gilt ebenso, wenn sich die wirtschaftliche Lage eines Vertragspartners auf eine Weise verschlechtert, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet und er innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherheit für die Vertragserfüllung stellen kann.

  2. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich alle erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe von Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anzupassen.

 

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist ebenfalls unser Geschäftssitz.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Ort unseres Geschäftssitzes, es sei denn, dass Gesetz schreibt einen zwingenden anderweitigen Gerichtsstand vor.

  3. Wir sind berechtigt, am Gericht des Sitzes des Lieferanten Ansprüche geltend zu machen.

 
IX. Unternehmensethik und Compliance

  1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Gesetzte sowie fairem Wettbewerb, dem Verbot von Korruption und Bestechung gemäß dem PaintSystems Verhaltenskodex für Lieferanten.

X. Nachhaltigkeitspolitik in der Lieferkette
  1. Der Lieferant verpflichtet sich zu einem nachhaltigen, verantwortungsvollen sowie schonenden Umgang mit Ressourcen und Rohstoffen in Anlehnung an die Norm ISO 14001.

  2. Der Lieferant bemüht sich insbesondere um Reduzierung des Energie- und Wasserverbrauchs sowie Treibhausgasen. Außerdem setzt der Lieferant verstärkt auf erneuerbare Energie und geeignete Recycling-/Entsorgungskonzepte.

  3. Der Lieferant setzt auf ein verantwortungsbewusstes Chemikalienmanagement.

  4. Der Lieferant ist bemüht, diese Vorgaben in der Lieferkette umzusetzen.

 

XI. Schlussvorschriften
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

  2. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, über eine die unwirksame Bestimmung ersetzende Regelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu verhandeln.

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